Nummer | /archives/216 |
Titel | Urteil der Spruchkammer Viechtach, 20.2.1947 |
Datum | 1947-02-20 |
Thema | Urteil der Spruchkammer Viechtach |
Feld 1 | Urteil der Spruchkammer Viechtach, 20.2.1947 |
Feld 2 | Urteil der Spruchkammer Viechtach |
Fundort | Spruchkammerakt |
Spruchkammer Viechtach
Aktenz.: 206
Auf Grund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalismus und Militärismus vom 5. März 1946 erläßt die Spruchkammer Viechtach bestehend aus
1. Dr. Edwin Oertel als Vorsitzender
2. Anton Ludwig, Viechtach
Georg Kilger, Ruhmannsfelden als Beisitzer
gegen August Högn ....
folgenden Spruch:
1.) Der Betroffene wird gemäß BEFG Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 in die Gruppe der Mitläufer eingereiht.
2.) Er wird gegen den Betroffenen eine Geldsühne vom RM 300.- festgesetzt.
3.) Die Geldsühne ist bis zum 10. März 1947 an das Finanzamt Viechtach (Postscheckamtkonto Nr. 1723, Postscheckamt München) einzuzahlen. Anstelle von je RM 10.- der Geldsumme tritt für den Fall der Nichtzahlung eine Arbeitsleistung von 1 Tag.
3. Der Streitwert wird auf RM 6 475.- festgesetzt. Die Kosten betragen demzufolge RM 259 und sind bis zum gleichen Termin, bis zum 10. März 1947 an das Finanzamt Viechtach zu zahlen.
......
Außerhalb der formellen Mitgliedschaft zur NSDAP vor dem 1. Mai 1937 als vermutliche Belastung gemäß BEFG Anlage A D II/4 konnte keine weitere Belastung des Betroffenen ermittelt werden. Eine Anzahl zu den Akten gegebener Bestätigungen hat den Inhalt, daß der Betroffene dem Nationalsozialismus passiv gegenüberstand und sich politisch nicht aktiv betätigt hat. Das gleiche wird im Gutachten des Vorprüfungsausschusses festgehalten. Ebenso wird dem Betroffenen im Arbeitsblatt bestätigt, daß er sich für den Nationalsozialismus in keiner Weise eingesetzt hat. Der Betroffene hat daher die vermutliche Belastung gemäß BEFG Artikel 10 widerlegt und wird als nominelles Parteimitglied laut BEFG Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 in die Gruppe der Mitläufer eingreiht.