Nummer | /archives/008 |
Titel | Dienstvertrag für Albert Schroll/Georg Roßnagel, 31.7.1929/7.6.1927 |
Datum | 1929-07-31 |
Thema | Dienstvertrag für Albert Schroll (Georg Roßnagel) Umgearbeiteter Vertrag als Zweitschrift fürs Pfarrarchiv |
Feld 1 | Dienstvertrag für Albert Schroll/Georg Roßnagel, 31.7.1929/7.6.1927 |
Feld 2 | |
Fundort | Pfarrarchiv |
über Besorgung des Chor= u.Organistendienstes an der Pfarrkirche zu Ruhmannsfelden.
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Zwischen der Kath.Kirchenverwaltung Ruhmannsfelden und dem Chorregenten Herrn Albert Schroll (Georg Roßnagel) (durchgestrichen) geboren am ...zu ..... wird folgender Dienstvertrag abgeschlossen:
§ 1.
Die Kirchenerwaltung Ruhmannsfelden überträgt ab 1. August 1929 Herrn Schroll (Rossnagel) die nicht vollbeschäftigte Stelle des Chorregenten in Ruhmannsfelden zur Besorgung des Chor= u.Organistendienstes in der Pfarrkirche zu Ruhmannsfelden in jederzeit widerruflicher Weise.
§ 2.
Als Inhaber des Chordienstes verpflichtet sich Schroll (Rossnagel) bei allen Ämtern,Begräbnissen,Vigilien,Vespern, Prozessionen, Nachmittagsandachten, Maiandachten, u. dgl. mitzuwirken mit Gesang und Orgel in herkömmlicher Weise.
§ 3.
Als Entschädigung für seine Dienstleistungen erhält Schroll (Rossnagel) ein monatliches Fixum von 100 RM (m. W. Einhundert R Mark) am Monatsende gegen Quittung durch Herrn Kirchenpfleger ausbezahlt. Außerdem erhält er für jedes bestellte Grablied den Betrag von
5 RM jedesmal nach Vereinnahmung durch Herrn Kirchenverwaltungsvorstand gesondert übersandt. Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird eine mäßige Gehaltsaufbesserung in Aussicht gestell.
§ 4.
Schroll (Rossnagel) ist für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Krankheit pflichtversichert. Ferner unterliegt er der Angestelltenversicherungspflicht. Die Beiträge werden bis auf weiteres ganz von der Anstellungsbehörde übernommen.
§ 5.
im Falle der Erkrankung des Roßnagl sorgt die Kirchenverwaltung für eine geeignete Aushilfe. Während der Krankheitszeit wird eine Gehaltszahlung nicht geleistet, da von der Krankenkasse ein tägliches Krankengeld zu gewähren ist.
§ 6.
Dem Schroll (Rossnagel) wird all jährlich ein Urlaub von 14 Tagen im Benehmen mit Herrn Kirchenverwaltungsvorstand bewilligt. Während der Beurlaubung erfolgt Gehaltsweiterzahlung. Für die Dauer der Beurlaubung oder einer aus dringenden Gründen sich ergebenden Abwesenheit -letztere ist dem Kirchenverwaltungsvorstand rechtzeitig zu melden- hat Schroll (Rossnagel) im Benehmen mit dem bezeichn.Vorstand auf eigene Kosten eine geeignete Aushilfskraft aufzustellen.
§ 7.
Schroll (Rossnagel) hat sich bei allen Dienstobliegheiten den Anordnungen des Kirchenverwaltungsvorstandes zu unterwerfen; er ist dem Letzteren für Aufrechterhaltung der zum Gottesdienste erforderlichen Ordnung und Ruhe auf dem Musikchore verantwortlich und verspricht für seine Person in Kirche und Öffentlichkeit ein sittlich einwandfreies Betragen an den Tag legen zu wollen.
§ 8.
Das Dienstverhältnis des Schroll (Rossnagel) zur Kirchenverwaltung ist jederzeit widerruflich. Die Lösung des Dienstverhältnisses steht jedem Vertragsschließenden frei und ist beiderseits an eine drei monatliche Kündigungsfrist gebunden.
§ 9.
Für Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Dienstvertrage steht für beide Teile der Rechtsweg offen.
Gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt; ein Exemplar erhalt der Herr Chorregent Schroll (Rossnagel) und eines wird bei den Akten der Kirchenverwaltung aufbewahrt.
Ruhmannsfelden, den 31. Juli 1927 (7. Juni 1929)
Die Kirchenverwaltung:
Der Chorregent:
Siegel.